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News06. August 20268 Min. Lesezeit

EU-KI-Verordnung: Was seit dem 2. August 2026 wirklich gilt

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EU-KI-Verordnung: Was seit dem 2. August 2026 wirklich gilt

„Die KI-Kennzeichnungspflicht gilt seit dem 2. August 2026" – dieser Satz ist richtig. Er ist nur nicht die ganze Geschichte. In den Tagen um den Stichtag kursierten viele kurze Zusammenfassungen, von denen einige selbst dann etwas Wichtiges auslassen, wenn sie im Kern zutreffend sind. Ein Beispiel dafür ist ein vielbeachteter Fachkommentar von Prof. Dennis-Kenji Kipker bei heise (04.08.2026), der schreibt, die Pflicht „gilt seit dem 2. August 2026" – und dabei die Übergangsfrist für Altsysteme aus Art. 111 Abs. 4 KI-VO nicht erwähnt. Das macht die Aussage nicht falsch, aber unvollständig. Dieser Artikel will kein Fehler-Korrigieren betreiben, sondern das vollständige Bild liefern: was seit wann gilt, was der sogenannte AI Omnibus verschoben hat, wen die Pflichten treffen – und was eine Kennzeichnung ausdrücklich nicht leistet.

Hinweis vorab: Dieser Beitrag ordnet die Rechtslage allgemein ein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für die konkrete Einschätzung deines eigenen Angebots – etwa ob dein Chatbot oder deine KI-generierten Inhalte unter eine bestimmte Pflicht fallen – empfehlen wir eine anwaltliche Prüfung.

Was seit dem 2. August 2026 gilt: Art. 50 KI-VO

Art. 50 der EU-KI-Verordnung regelt Transparenzpflichten für KI-Systeme und gilt als Ganzes seit dem 2. August 2026 – daran hat der AI Omnibus nichts geändert. Die Vorschrift unterscheidet dabei nach Adressaten:

  • Art. 50 Abs. 1 (Chatbot-Hinweis): Wer ein KI-System bereitstellt, das mit Menschen interagiert, muss darüber informieren, dass es sich um KI handelt – es sei denn, das ist ohnehin offensichtlich. Adressat: der Anbieter des Systems.
  • Art. 50 Abs. 2 (maschinenlesbare Markierung): Wer ein KI-System bereitstellt, das synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugt, muss dafür sorgen, dass diese Inhalte technisch als KI-generiert erkennbar markiert werden. Ebenfalls Pflicht des Anbieters.
  • Art. 50 Abs. 3 (Emotionserkennung und biometrische Kategorisierung): Wer ein Emotionserkennungssystem oder ein System zur biometrischen Kategorisierung einsetzt, muss die davon betroffenen Personen über den Einsatz informieren. Adressat ist der Betreiber. Diese Pflicht wird häufig übersehen, weil sie nichts mit generierten Inhalten zu tun hat – für Analyse- und Zielgruppen-Tools kann sie trotzdem einschlägig sein.
  • Art. 50 Abs. 4 UAbs. 1 (Deepfakes): Wer ein KI-System einsetzt, um Bild-, Audio- oder Videoinhalte zu erzeugen oder zu manipulieren, die echten Personen, Objekten, Orten oder Ereignissen zum Verwechseln ähnlich sehen ("Deepfakes"), muss offenlegen, dass der Inhalt künstlich erzeugt oder manipuliert wurde. Das trifft nicht den Systemhersteller, sondern den Betreiber – also wer das System tatsächlich einsetzt.
  • Art. 50 Abs. 4 UAbs. 2 (Text zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse): Wer KI-generierten Text veröffentlicht, der die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse informiert, muss offenlegen, dass der Text künstlich erzeugt wurde. Auch das ist eine Betreiber-Pflicht.
  • Art. 50 Abs. 5 (Form der Information): Alle Hinweise nach den Absätzen 1 bis 4 müssen klar und erkennbar erfolgen, spätestens zum Zeitpunkt der ersten Interaktion oder Exposition – und sie müssen die geltenden Barrierefreiheitsanforderungen einhalten. Das ist die eigentliche Umsetzungsvorgabe: Sie entscheidet darüber, ob ein Hinweis seine Pflicht erfüllt oder nur formal vorhanden ist.

Der Vollständigkeit halber: Art. 50 besteht aus sieben Absätzen. Abs. 6 stellt klar, dass die Anforderungen an Hochrisiko-Systeme aus Kapitel III unberührt bleiben, Abs. 7 ist die Grundlage für Praxisleitfäden auf Unionsebene. Wer die Vorschrift zitiert, sollte die Absätze auseinanderhalten – die Zuordnung „Deepfakes = Abs. 3" ist eine verbreitete, aber falsche Verkürzung.

Diese Anbieter/Betreiber-Trennung hat eine praktische Konsequenz, die häufig übersehen wird: Wer ein fremdes KI-Modell per API einbindet – etwa ein Chatbot-Widget auf Basis eines großen Sprachmodells eines Drittanbieters –, wird dadurch nicht selbst zum Anbieter dieses Modells. Man bleibt Betreiber (die Kommissions-Leitlinien führen das in Rn. 10–17 näher aus). Die Pflichten aus Abs. 1 und Abs. 2 treffen dann den Modell-Hersteller, während die Betreiberpflichten aus Abs. 3 und Abs. 4 – also die konkrete Offenlegung im eigenen Angebot – in eigener Verantwortung bleiben. Ob im Einzelfall auch eine Anbieterrolle entsteht, hängt von der konkreten Ausgestaltung ab: Art. 50 Abs. 1 adressiert Anbieter von KI-Systemen, nicht nur von Modellen. Wer ein Chatbot-Widget unter eigenem Namen bereitstellt, kann dieses System durchaus selbst anbieten.

Wichtige Einschränkung: Nicht jeder KI-Text muss gekennzeichnet werden

Art. 50 Abs. 4 gilt ausdrücklich nur für Texte zu „Angelegenheiten von öffentlichem Interesse" – nicht für jeden mit KI erstellten Text. Und selbst dort greift eine Ausnahme: Wurde der Text einer substanziellen redaktionellen Kontrolle unterzogen und liegt die redaktionelle Verantwortung bei einer natürlichen oder juristischen Person, entfällt die Kennzeichnungspflicht (Art. 50 Abs. 4 UAbs. 2, konkretisiert in den Kommissions-Leitlinien Rn. 133–138).

Diese Ausnahme ist aber kein Freifahrtschein für ein oberflächliches Drüberlesen. Rn. 135 der Leitlinien verlangt als Mindeststandard einen tatsächlichen Faktencheck – eine rein formale oder oberflächliche Prüfung reicht ausdrücklich nicht aus, um sich auf die Ausnahme berufen zu können.

Weitere Grenzen der Pflicht, auf die Tomas Rudl bei netzpolitik.org in seinem Beitrag „Trügerische Transparenz" (31.07.2026) hinweist:

  • Rein private, nicht-öffentliche Nutzung ist ausgenommen.
  • Reine Bearbeitungshilfen – etwa Rechtschreibkorrektur oder Textglättung durch KI, ohne dass der Inhalt selbst KI-generiert ist – lösen keine Kennzeichnungspflicht aus.
  • Für offensichtlich fiktionale Inhalte gilt die Pflicht nicht in gleicher Schärfe.
  • Ein einheitliches EU-Icon oder -Symbol zur Kennzeichnung ist entgegen mancher Annahme nicht vorgeschrieben – die Verordnung verlangt eine klare Offenlegung, keine bestimmte Bildmarke.

Was der AI Omnibus verschoben hat – und was nicht

Die Verordnung (EU) 2026/1744 (der „AI Omnibus") ist seit dem 27.07.2026 in Kraft und hat Fristen verschoben – aber ausschließlich für die Hochrisiko-Pflichten aus Kapitel III der KI-VO, nicht für Art. 50:

  • Hochrisiko-Systeme nach Anhang III (z.B. bestimmte Systeme in Bereichen wie Beschäftigung oder Strafverfolgung): Anwendungsbeginn verschoben auf den 2. Dezember 2027.
  • Hochrisiko-Systeme nach Anhang I (Produktsicherheitsrecht): Anwendungsbeginn verschoben auf den 2. August 2028.
  • Art. 50 als Ganzes (Abs. 1, 3, 4): nicht verschoben – in Kraft seit dem 2. August 2026, wie oben beschrieben.

Eine einzige, eng begrenzte Ausnahme gibt es dennoch – und sie betrifft nur die maschinenlesbare Markierung nach Art. 50 Abs. 2 für bereits bestehende Systeme. Der Omnibus hat dafür einen neuen Art. 111 Abs. 4 in die KI-VO eingefügt (Art. 1 Nr. 39 lit. b VO (EU) 2026/1744). Im Wortlaut:

„(4) Anbieter von KI-Systemen, einschließlich KI-Systemen mit allgemeinem Verwendungszweck, die synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugen, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, treffen die erforderlichen Maßnahmen, um Artikel 50 Absatz 2 bis zum 2. Dezember 2026 nachzukommen."

Drei Punkte dazu, die in Kurzfassungen häufig verlorengehen:

  • Es handelt sich um eine feste Frist zum 2. Dezember 2026 – nicht um ein vages "vier Monate Übergangszeit".
  • Die Übergangsfrist gilt ausschließlich für Art. 50 Abs. 2 (die maschinenlesbare Markierung). Art. 50 Abs. 4 – die Kennzeichnungspflicht für Texte zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse, um die es in diesem Artikel primär geht – kennt keine solche Übergangsfrist und gilt uneingeschränkt seit dem 2. August 2026.
  • Sie gilt nur für Anbieter, deren System bereits vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurde ("Altsysteme"). Für neue Systeme greift Abs. 2 sofort.

Ebenfalls durch den Omnibus geändert (Art. 1 Nr. 20 VO (EU) 2026/1744): Art. 50 Abs. 7 wurde neu gefasst. Die Kommission hat nicht mehr die Befugnis, freiwillige Praxisleitfäden zur Kennzeichnung förmlich zu genehmigen. Solche Leitfäden bleiben möglich, begründen aber keine Vermutung der Regelkonformität (siehe die Begründung in Erwägungsgrund 41).

Bußgelder: eine Obergrenze, keine automatische Strafe

Bei Verstößen gegen Art. 50 drohen nach Art. 99 Abs. 4 lit. g Bußgelder bis zu 15 Mio. Euro oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes – wobei jeweils der höhere Betrag als Obergrenze gilt. Wichtig für kleine Anbieter und Start-ups: Art. 99 Abs. 6 kehrt dieses Verhältnis für sie um – hier gilt der niedrigere der beiden Werte als Obergrenze.

In beiden Fällen handelt es sich um eine Höchstgrenze, keinen Automatismus. Die tatsächliche Bußgeldhöhe wird nach Art. 99 Abs. 7 im Einzelfall bemessen – unter anderem nach Schwere, Dauer und Vorsatz des Verstoßes. Ein fehlender Hinweistext löst also nicht automatisch ein Bußgeld in Millionenhöhe aus.

Was eine Kennzeichnung nicht leistet

Eine KI-Kennzeichnung ist eine Transparenzpflicht – keine Qualitätsgarantie. Raphael Fischer (TU Dortmund) weist darauf hin, dass ein Hinweis „KI-generiert" ausschließlich aussagt, dass KI beteiligt war – nichts über die inhaltliche Richtigkeit, Fairness oder Verlässlichkeit des Inhalts. Rainer Rehak vom Weizenbaum-Institut bringt es auf den Punkt: „Transparenz ist ja kein Selbstzweck."

Eine von Tomas Rudl in seinem netzpolitik-Beitrag angeführte Studie zeigt sogar einen Bumerang-Effekt: Unmarkierte, falsche Inhalte wurden in Experimenten eher geglaubt, während markierte, inhaltlich korrekte Inhalte eher angezweifelt wurden – die Kennzeichnung allein sagt also nichts über Wahrheitsgehalt aus, kann aber das Vertrauen in beide Richtungen verschieben.

Wer das in Deutschland überwacht

National setzt Deutschland die KI-Verordnung über das KI-Marktüberwachungsgesetz (KI-MIG, BGBl. 2026 I Nr. 223 vom 28.07.2026) um, in Kraft seit dem 29.07.2026. Die Bundesnetzagentur ist nach § 2 Abs. 1 KI-MIG die zentrale Marktüberwachungs-, Anlauf- und Beschwerdestelle für die KI-Verordnung in Deutschland.

Fazit

Art. 50 KI-VO gilt seit dem 2. August 2026 – das ist richtig. Vollständig ist der Satz erst mit den Details: Anbieter- und Betreiberpflichten sind unterschiedlich verteilt, die Kennzeichnungspflicht für Texte gilt nur bei Angelegenheiten von öffentlichem Interesse und nicht bei substanzieller redaktioneller Kontrolle mit echtem Faktencheck, Bußgelder sind eine Obergrenze und kein Automatismus, und für die maschinenlesbare Markierung bereits bestehender Systeme läuft noch bis zum 2. Dezember 2026 eine Übergangsfrist. Was eine Kennzeichnung nicht ersetzt: die eigene Prüfung, ob ein Inhalt stimmt.

Häufige Fragen

Gilt die KI-Kennzeichnungspflicht bereits seit dem 2. August 2026?

Ja, Art. 50 KI-VO gilt als Ganzes seit dem 2. August 2026. Eine Ausnahme gibt es nur für die maschinenlesbare Markierung (Art. 50 Abs. 2) bei Systemen, die bereits vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden – dafür läuft nach Art. 111 Abs. 4 KI-VO eine Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026.

Wurde die KI-Kennzeichnungspflicht durch den AI Omnibus verschoben?

Nein. Der AI Omnibus (VO (EU) 2026/1744) hat die Anwendungsfristen für Hochrisiko-Systeme (Kapitel III) verschoben – auf Dezember 2027 (Anhang III) bzw. August 2028 (Anhang I). Art. 50 mit der Kennzeichnungspflicht war davon nicht betroffen.

Muss ich jeden mit KI erstellten Text kennzeichnen?

Nein. Die Pflicht aus Art. 50 Abs. 4 gilt nur für Texte zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse. Zusätzlich entfällt sie, wenn der Text einer substanziellen redaktionellen Kontrolle mit tatsächlichem Faktencheck unterzogen wurde und eine Person oder Organisation dafür die redaktionelle Verantwortung trägt.

Wie hoch sind die Bußgelder bei einem Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht?

Bis zu 15 Mio. Euro oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, welcher Betrag höher ist (Art. 99 Abs. 4 lit. g KI-VO). Für kleine Anbieter und Start-ups gilt nach Art. 99 Abs. 6 stattdessen der niedrigere der beiden Werte. Die tatsächliche Höhe wird im Einzelfall bemessen, es gibt keinen Automatismus.

Wer überwacht die Einhaltung der KI-Verordnung in Deutschland?

Die Bundesnetzagentur ist nach § 2 Abs. 1 des KI-Marktüberwachungsgesetzes (KI-MIG) die zentrale Marktüberwachungs-, Anlauf- und Beschwerdestelle für die KI-Verordnung in Deutschland.

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