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Ratgeber06. August 20266 Min. Lesezeit

KI-Kennzeichnungspflicht: Was das für Creator und Selbständige bedeutet

Mit KI-Unterstützung erstellt.

KI-Kennzeichnungspflicht: Was das für Creator und Selbständige bedeutet

Die rechtlichen Grundlagen der KI-Kennzeichnungspflicht aus Art. 50 KI-VO erklären wir ausführlich in Was seit dem 2. August 2026 wirklich gilt. Hier geht es um die praktische Seite: Was heißt das konkret, wenn du als Creator, Streamer oder Selbständiger einen Chatbot auf deiner Seite hast, Texte mit KI-Unterstützung schreibst oder Thumbnails per KI erstellen lässt?

Hinweis vorab: Auch dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Ob eine konkrete Pflicht auf dein Angebot zutrifft, hängt von der genauen Ausgestaltung ab – im Zweifel empfiehlt sich eine anwaltliche Prüfung.

Die wichtigste Unterscheidung: Anbieter oder Betreiber?

Die meisten Creator und Selbständigen, die KI-Tools nutzen, sind rechtlich nicht „Anbieter" eines KI-Systems, sondern „Betreiber". Wer zum Beispiel ein Chatbot-Widget einbindet, das auf dem Sprachmodell eines Drittanbieters läuft, wird dadurch nicht selbst zum Anbieter dieses Modells – man bleibt Betreiber, auch bei eigener Integration (Kommissions-Leitlinien Rn. 10–17). Das ist praktisch relevant, weil die Absätze von Art. 50 unterschiedliche Adressaten haben:

  • Der Chatbot-Hinweis (Abs. 1) und die technische Markierung generierter Inhalte (Abs. 2) sind Pflichten des Modell-Anbieters – in der Regel also des Unternehmens, dessen KI-Modell du einbindest, nicht deine eigene.
  • Die Deepfake-Offenlegung (Abs. 4 UAbs. 1) und die Kennzeichnung KI-generierter Texte zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse (Abs. 4 UAbs. 2) sind hingegen deine Pflicht als Betreiber – wenn sie auf deinen Fall zutreffen. Ebenfalls Betreiberpflicht, aber ein anderes Thema: die Information betroffener Personen beim Einsatz von Emotionserkennung oder biometrischer Kategorisierung (Abs. 3).
  • Unabhängig davon, welche Pflicht dich trifft, gilt Abs. 5: Der Hinweis muss klar und erkennbar sein, spätestens bei der ersten Interaktion erscheinen und barrierefrei zugänglich sein. Ein Hinweis im Kleingedruckten erfüllt die Pflicht nicht.

Praktisch heißt das: Ob dein Chatbot sich selbst als KI zu erkennen gibt, ist meist Sache des Anbieters, dessen Modell du nutzt. Ob du offenlegst, dass ein von dir veröffentlichter Text KI-generiert ist, liegt dagegen in deiner eigenen Verantwortung.

Wann trifft dich die Kennzeichnungspflicht für Texte konkret?

Art. 50 Abs. 4 gilt nur für Texte zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse – nicht für jede Produktbeschreibung oder Bildunterschrift. Und selbst dort entfällt die Pflicht, wenn der Text einer substanziellen redaktionellen Kontrolle mit echtem Faktencheck unterzogen wurde und du (oder dein Team) dafür die redaktionelle Verantwortung trägst (Art. 50 Abs. 4 UAbs. 2, Leitlinien Rn. 133–138). Eine oberflächliche Kontrolle reicht laut Rn. 135 ausdrücklich nicht aus.

Nicht betroffen sind außerdem laut Tomas Rudl (netzpolitik.org, 31.07.2026): rein private, nicht-öffentliche Nutzung, reine KI-gestützte Bearbeitungshilfen wie Rechtschreibkorrektur, und offensichtlich fiktionale Inhalte. Ein bestimmtes EU-Symbol ist für die Kennzeichnung nicht vorgeschrieben – eine klare textliche Offenlegung genügt.

Übergangsfrist für bestehende KI-Tools: nur bis 2. Dezember 2026, nur für Abs. 2

Falls du selbst ein KI-System als Anbieter bereitstellst (das betrifft die meisten Creator nicht, aber Selbständige mit eigenem KI-Produkt oder -Service durchaus): Für Systeme, die bereits vor dem 2. August 2026 synthetische Inhalte erzeugt haben, läuft nach Art. 111 Abs. 4 KI-VO in der Fassung der VO (EU) 2026/1744 eine Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026, um die maschinenlesbare Markierung nach Art. 50 Abs. 2 nachzurüsten. Der Fassungshinweis ist wichtig: Die Ursprungsfassung der KI-VO kennt in Art. 111 nur drei Absätze – wer eine ältere Fassung aufschlägt, findet die Frist dort nicht. Sie gilt ausschließlich für diese eine Pflicht – nicht für die Betreiber-Pflichten aus Abs. 3 und Abs. 4, die für dich als Nutzer eines Tools ohnehin schon seit dem 2. August 2026 gelten, falls sie zutreffen. Details zu allen Absätzen und dem genauen Wortlaut der Übergangsregelung stehen im Haupt-Artikel.

Was bei Verstößen droht – und was nicht automatisch passiert

Bußgelder sind gesetzlich mit bis zu 15 Mio. Euro oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes gedeckelt (Art. 99 Abs. 4 lit. g KI-VO) – für kleine Anbieter und Start-ups gilt nach Art. 99 Abs. 6 stattdessen der niedrigere der beiden Werte als Obergrenze. Das ist eine Höchstgrenze, kein Automatismus: Die tatsächliche Höhe richtet sich im Einzelfall nach Schwere und Umständen des Verstoßes (Art. 99 Abs. 7). Ein fehlender Hinweistext auf einem kleinen Kanal löst also nicht automatisch ein Millionenbußgeld aus – das ändert aber nichts daran, dass die Pflicht selbst besteht, wo sie zutrifft.

Was eine Kennzeichnung nicht ersetzt

Ein KI-Hinweis sagt nur, dass KI beteiligt war – nicht, ob der Inhalt stimmt. Raphael Fischer (TU Dortmund) weist darauf hin, dass eine Kennzeichnung nichts über Richtigkeit, Fairness oder Verlässlichkeit aussagt. Wer KI zur Content-Erstellung nutzt, bleibt für die inhaltliche Richtigkeit selbst verantwortlich – die Kennzeichnungspflicht ist eine Transparenzpflicht, kein Ersatz für die eigene Prüfung.

Kurz zusammengefasst

  • Bindest du ein fremdes KI-Modell ein (Chatbot, Textgenerator), bist du in der Regel Betreiber, nicht Anbieter – die technische Markierung ist dann Sache des Modell-Herstellers.
  • Deine eigene Pflicht: KI-generierte Texte zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse offenlegen, wenn kein echter Faktencheck mit redaktioneller Verantwortung stattgefunden hat.
  • Deepfake-artige Bild-, Audio- oder Videoinhalte, die du erzeugst oder manipulierst, musst du als solche kennzeichnen.
  • Bußgelder sind eine Obergrenze, keine automatische Strafe – die Höhe richtet sich nach dem Einzelfall.
  • Eine Kennzeichnung ersetzt nicht die eigene Sorgfalt bei der inhaltlichen Richtigkeit.

Häufige Fragen

Bin ich als Creator „Anbieter" oder „Betreiber" eines KI-Systems?

Wer ein fremdes KI-Modell per API oder Chatbot-Widget einbindet, bleibt in der Regel Betreiber, nicht Anbieter des Modells (Kommissions-Leitlinien Rn. 10–17). Der Modell-Hersteller ist Anbieter. Nur wer selbst ein KI-System bereitstellt, ist Anbieter dieses Systems.

Muss ich meinen Chatbot als KI kennzeichnen?

Der Hinweis, dass ein Chatbot KI ist (Art. 50 Abs. 1), ist grundsätzlich Pflicht des Anbieters des zugrundeliegenden Modells – nicht deine eigene, wenn du ein fremdes Modell einbindest. Im Einzelfall kann die konkrete Ausgestaltung abweichen; eine anwaltliche Prüfung schafft hier Sicherheit.

Muss ich jeden KI-generierten Text auf meinem Kanal kennzeichnen?

Nur wenn er eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse betrifft (Art. 50 Abs. 4) und kein echter Faktencheck mit redaktioneller Verantwortung stattgefunden hat. Rein private Nutzung, reine Bearbeitungshilfen und offensichtlich fiktionale Inhalte fallen nicht darunter.

Drohen mir als kleinem Creator sofort hohe Bußgelder?

Nein. Bußgelder sind mit bis zu 15 Mio. Euro oder 3 % des Jahresumsatzes gedeckelt (für kleine Anbieter/Start-ups gilt der niedrigere Wert), aber das ist eine Höchstgrenze, kein Automatismus. Die tatsächliche Höhe wird im Einzelfall bemessen.

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