§ 5 DDG: Anbieterkennzeichnung & Impressumspflicht
Seit dem 14. Mai 2024 regelt § 5 DDG, welche Angaben geschäftsmäßige Anbieter digitaler Dienste in ihrem Impressum machen müssen. Für Creator ist die geforderte ladungsfähige Anschrift meist die größte Hürde.
Kurz erklärt
§ 5 DDG (Digitale-Dienste-Gesetz) verpflichtet geschäftsmäßige Anbieter digitaler Dienste, im Impressum eine Anbieterkennzeichnung mit ladungsfähiger Anschrift, Namen und einem Weg zur schnellen elektronischen Kontaktaufnahme anzugeben. Die Vorschrift gilt seit dem 14. Mai 2024 und löst das frühere Telemediengesetz (TMG) ab. Ein Postfach genügt nicht — gefordert ist eine physisch zustellbare Adresse.
Privatadresse schützen, im Impressum erreichbar bleiben — mit einer c/o-Adresse samt Empfangsvollmacht für förmliche Zustellungen (§ 171 ZPO) ab 5,95 €/Monat, in wenigen Minuten eingerichtet.
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Was § 5 DDG im Impressum fordert
§ 5 DDG listet die Pflichtangaben für die Anbieterkennzeichnung auf. Der vollständige Katalog steht im Gesetzestext zu § 5 DDG. Für Creator und Selbstständige sind vor allem diese Angaben relevant:
- Name und ladungsfähige Anschrift — bei natürlichen Personen Vor- und Nachname samt Anschrift; bei juristischen Personen zusätzlich Rechtsform und Vertretungsberechtigte.
- Schnelle elektronische Kontaktaufnahme — eine E-Mail-Adresse sowie ein zweiter Weg (z. B. Telefon oder Kontaktformular).
- Aufsichtsbehörde — sofern die Tätigkeit einer behördlichen Zulassung bedarf.
- Registereintrag — Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister samt Registernummer, falls eingetragen.
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a UStG oder Wirtschafts-Identifikationsnummer, sofern vorhanden.
Die Angaben müssen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein — üblicherweise über einen klar bezeichneten Link „Impressum“.
§ 5 DDG löst das TMG ab (seit Mai 2024)
Das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) ist am 14. Mai 2024 in Kraft getreten und hat das Telemediengesetz (TMG) abgelöst. Es setzt unter anderem den europäischen Digital Services Act in deutsches Recht um. Die bisher im TMG geregelte Impressumspflicht ist inhaltlich weitgehend unverändert in § 5 DDG übergegangen.
Praktische Folge: Wer in seinem Impressum noch auf das alte TMG verweist, sollte die Angabe auf „§ 5 DDG“ aktualisieren. Die geforderten Pflichtangaben — allen voran die ladungsfähige Anschrift — bleiben dieselben.
Warum ein Postfach nicht reicht
Die von § 5 DDG geforderte ladungsfähige Anschrift muss so beschaffen sein, dass Behörden, Gerichte und Gerichtsvollzieher tatsächlich physisch zustellen können. Ein Postfach ist lediglich ein Zustellfach bei der Post und belegt keine physisch erreichbare Adresse — es erfüllt die Anforderung daher nicht. Mehr dazu im Direktvergleich Postfach vs. c/o-Adresse.
Wer keine eigene Geschäftsadresse hat, müsste sonst die private Wohnanschrift angeben. Diese gilt nach der DSGVO als personenbezogenes Datum und wird mit ihrer Veröffentlichung für jeden Besucher sichtbar — mit Risiken von Abmahnungen bis hin zu unerwünschten Kontaktaufnahmen.
§ 5 DDG erfüllen, ohne die Privatadresse zu zeigen
Eine professionelle c/o-Adresse im Impressum stellt die ladungsfähige Anschrift bereit, die § 5 DDG verlangt — ohne dass deine Wohnadresse öffentlich wird. ZERODOX nimmt deine Post unter einer Geschäftsadresse an, scannt sie und stellt sie verschlüsselt im Kundenportal bereit. So erfüllst du die Anbieterkennzeichnung rechtssicher und schützt gleichzeitig deine Privatsphäre.
Welcher Tarif passt, hängt von deinem Postaufkommen ab (CORE ab 5,95 €/Monat oder PRIME ab 11,90 €/Monat). Die Adresse ist laut AGB auf die Impressumsnutzung ausgelegt — nicht als allgemeiner Firmensitz oder für eine Gewerbeanmeldung nach § 14 GewO.
Häufig gestellte Fragen
Was ist § 5 DDG?
Hat das DDG das TMG ersetzt?
Welche Angaben fordert § 5 DDG im Impressum?
Reicht eine E-Mail-Adresse oder ein Postfach für § 5 DDG?
Gilt § 5 DDG auch für Creator und kleine Kanäle?
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